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Gesetzentwurf zur Änderung des Familienrechtes im Bundestag einstimmig angenommen. Bereits hier hätte es heissen müssen: Bitte absegenen, Legitimitation zur Verstaatlichung des unmündigen Personals mit dem Ziel der systemintegrativen Förderung der Umerziehung ...
Eingriffsrechte der Familiengerichte und Jugendhilfe in die elterliche Erziehung erweitert
Nach kurzer Debatte in der zweiter Beratung, hieran erkennt man, wieviel denn Familien der Regierung noch wert sind hat der Bundestag heute dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erweiterung der Eingriffsrechte der Familiengerichte und Jugendhilfe zugestimmt und in dritter Beratung einstimmig angenommen. Der Aufschrei in einigen Medien gegen die gesetzlichen Änderungen und die Einwände verschiedener gesellschaftlicher Gruppierungen, die sich in den letzten Tagen gegen diese Regelungen ausgesprochen hatten, ist ohne Einfluss auf die Zustimmung im Parlamentes. Soviel dann auch zur Phrase Im Namen des Volkes bzw. Demokratie!
Die gesetzlichen Änderungen zielen darauf ab,
- die Familiengerichte früher einzuschalten und tätig werden zu lassen
- das Einwirken der Familiengerichte zu erweitern
- die Eltern stärker zu verpflichten, mit örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zusammenzuarbeiten und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe anzunehmen.
- Damit sollen familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls erleichtert werden, um Fällen wie dem Fall des zweijährigen Kevin in Bremen vorzubeugen, in denen Kinder von ihren Eltern misshandelt oder vernachlässigt werden. Wobei denn vorbeugen? - Hier hat das Jugendamt - trotz mehrfacher Meldungen - schlicht und ergreifend weggeschaut, um einen erneuten causus vorweisen zu können ... alles zum Wohle des Kindes - ein schlechter Scherz!
Hierfür werden
- das Tatbestandsmerkmal des "elterlichen Erziehungsversagens" Erziehungsfähigkeit ist kein psychologischer Begriff und nicht messbar! in der Generalnorm des § 1666 BGB entfallen, um die maßgeblichen Voraussetzungen des familiengerichtlichen Eingriffs klarzustellen,
- die Rechtsfolgen des § 1666 BGB durch eine beispielhafte Aufzählung konkretisiert, um dadurch den Jugendämtern und Familiengerichten die Bandbreite möglicher familiengerichtlicher Maßnahmen zu verdeutlichen, oder ist hier nicht eher die Bandbreite der möglichen Assimilierung von Rekruten für die systemgetreue Umerziehung gemeint?
- dem Familiengericht mit der Einführung des eigenständigen Verfahrensabschnitts "Erörterung der Kindeswohlgefährdung" ein Instrumentarium zur Verfügung gestellt, mit dem Eltern stärker in die Pflicht genommen werden sollen, Dies stellt doch Straftaten im Amt unter Nichtbestrafung! Strafgesetzbuch: §§331 Vorteilsnahme (trifft auf JA-Mitarbeiter zu, die sich durch Inobhutnahmen und der daraus resultierenden Budgeterhöhung ihren Arbeitsplatz sichern) 339 Rechtsbeugung, 343 Aussageerpressung, 344 Verfolgung Unschuldiger, 345 Vollstreckung gegen Unschuldige, 348 Falschbeurkundung im Amt (ohne Täterermittlung ein Urteil zu fällen)
- Für das Eingreifen der Familiengerichte werden künftig folgende Regelungen im BGB Art. 1666 gelten:
„(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind."
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere 1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, 2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, Gebote hört sich verhältnismässig nett an, doch derartige Zwangsanweisungen, insofern diese eben erzwungen werden müssen, zeugen eindeutig von der Unprofessionalität der meisten JA-Mitarbeiter! 3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten Art. 13GG soll hier ausser Kraft treten. Allerdings unterliegt auch dieses, wie jedes andere auch, Gesetz dem Zitiergebot aus Art 19 (1)2. GG oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, Art. 11 (1) GG Freizügigkeit im Bundesgebiet 4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, PAS lässt grüssen! 5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, 6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge."
Organisationen, die in den letzten Tagen noch ihre Stimme gegen die gesetzlichen Neuregelungen erhoben hatten, konnten keinen Einfluss mehr auf die Verabschiedung des Gesetzentwurfes nehmen. Ihre Bedenken standen einem großen Konsens bei den Parlamentariern gegenüber, der sich bereits bei der ersten Beratung im November letzten Jahres abgezeichnet hatte. Sehr kurios .... selbst die Parlamentarier haben keine Möglichkeiten einzugreifen? Wozu gibt es denn dann übergeordnete Gesetzgebungen wie die UN-Grund- und Menschenrechtechartas?? Ein erneuter Beweis für die Nicht-Rechtstaatlichkeit!
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (54. Sitzung) und der Ausschuss für Gesundheit (82. Sitzung) hatten nunmehr die Vorlage am 23. April 2008 beraten und einstimmig beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfes in der Fassung der Beschlussempfehlung zu empfehlen.
In der heutigen Debatte wurden keine neuen Argumente für die gesetzlichen Neuregelungen auf den Tisch gelegt. Die Gründe, weshalb man die stärkeren Eingriffsrechte haben will, sind bereits im letzten Jahr eingehend verdeutlicht worden. Die Meinungen im gesellschaftlichen Raum über die in Kraft tretenden Regelungen gehen weit auseinander: Ein zahnlosen Tiger, meinen die Einen, eine Verstaatlichung der Kindererziehung und Aushöhlung der Elternrechte meinen die Anderen. Aushöhlung trifft es nicht ganz - Entrechtung nenne ich das !
In der Praxis muss mit einigen Neuerungen gerechnet werden, die kontrovers gesehen werden können: So soll in Zukunft jeder einen Antrag beim Familiengericht stellen können. Das Gericht soll dann verpflichtet sein, ein Verfahren einzuleiten. Es soll dann innerhalb eines Monats ein Erörterungsgespräch angesetzt werden müssen, um den Eltern den Ernst der Lage klar zu machen. Darüber hinaus soll ihnen eine Erziehungsberatung oder soziale Trainingskurse verordnet Also so etwas in der Art wie Steuergeldermissbrauch auf Rezept? werden können. Wenn sich die Eltern weigerten, sollen ihnen Geldstrafen Nun nimmt man den Eltern auch noch Handlungsfreiheit im eigenen finanziellen Spielraum - eine offizielle Version der bisher hinter vorgehaltener Hand praktizierten Zwangsenteignung?! und im schlimmsten Fall der Entzug des Sorgerechts drohen. Zudem sollen die Familiengerichte dazu verpflichtet sein, die angeordneten Maßnahmen in einem angemessenen Zeitraum zu überprüfen. In einem solchen Maßnahmenbündel scheint Zündstoff für künftige Auseinandersetzung zu liegen. Da werden sich die Wenigsten gegen erwehren, denn wieviele sprechen denn bereits jetzt nicht über das Unrecht, was ihnen widerfährt?! Und unsere lieben Politiker, die auf die Verfassung schwörten ... zum Wohle des Volkes .... spielen lieber die drei Affen nach!
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