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Der Verfassungsauftrag
Das Grundgesetz nimmt dieses Prinzip auf und schreibt in Art. 20 Abs. 2 verbindlich die Ausübung der Staatsgewalt durch die drei Organe Gesetzgebung (Legislative), vollziehende Gewalt (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) vor. Das Interesse der Öffentlichkeit konzentriert sich dabei weitgehend auf die Exekutive und Legislative. Es vergeht kaum eine Nachrichtensendung, in der nicht die Arbeit der Politiker in der Regierung oder dem Parlament beleuchtet wird. Die Rechtsprechung als dritte Staatsgewalt führt dagegen mehr ein verborgenes Dasein. Zu Unrecht, denn gerade der Judikative ist es vorbehalten, den Einzelnen vor staatlichen Übergriffen zu schützen. Das Grundgesetz sieht dazu eine Justizgewährungspflicht in Art. 19 Abs. 4 vor, in dem es heißt: ?Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen?.Diesen Verfassungsauftrag kann die Justiz nur erfüllen, wenn sie von den anderen Staatsgewalten unabhängig ist.
Deshalb ordnet unsere Verfassung folgerichtig in Art. 97 Abs. 1 an: Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
Ohne diese Unabhängigkeit wäre der Schutz des Einzelnen vor staatlichen Übergriffen nicht möglich.
Ein Richter, der sich bei seinen Entscheidungen den Weisungen der Exekutive unterwirft, kann dem Bürger keinen Schutz vor gerade dieser Exekutive gewähren.
Der ihm auferlegte Verfassungsauftrag, den Bürger zu schützen, gerät zu einer Farce. Die Teilung und gegenseitige Kontrolle der Staatsgewalten ist gestört. Die Demokratie ist gefährdet und der Weg zu einem diktatorischen Staat ist eingeschlagen. Wir stehen heute vor der Tatsache, dass die Unabhängigkeit der Justiz immer stärker bedroht wird.
Die Exekutive drängt immer mehr in die Justiz hinein und bestimmt, was dort zu geschehen hat.
Die Auswahl der Richter
Der Einfluss der Exekutive auf die Judikative beginnt schon gleich am Anfang einer jeden Richterlaufbahn.
Nach der derzeit gültigen Rechtslage werden Richter in allen Bundesländern durch die jeweiligen Justizministerien ernannt.
Feste Kriterien, wer ernannt wird und wer nicht, gibt es nicht.
Manchmal richtet man sich nach der Examensnote, manchmal spielen offensichtlich andere Kriterien eine Rolle. Nicht selten werden Richter ernannt, die sich bislang in einer politischen Laufbahn in der Exekutive befunden haben und diese Laufbahn mehr oder weniger freiwillig beenden. !
Vielfach handelt es sich dabei gleich um Ernennungen in Beförderungsämter.
Ob diese Richter den Abstand haben, nach ihrem Wechsel in das Richteramt unvoreingenommen über die Akte eben jener Exekutive zu entscheiden, der sie soeben noch angehört haben, ........erscheint fraglich.
Für den Bereich des öffentlichen Rechts ist die Tatsache, dass die vollziehende Gewalt die Richter aussucht und ernennt, geradezu skurril. Da es die Aufgabe dieser Richter ist, Bescheide der Exekutive zu überprüfen, muss man konstatieren, dass die kontrollierte Exekutive sich ihre Kontrolleure selber aussucht. Das kann nicht richtig sein!
Die sachliche Beeinflussung
Schlimmer noch als bei der Auswahl der Richter, die nur einmal stattfindet, wirkt sich der permanente Einfluss der Exekutive auf die Arbeit in der Justiz aus.
Der weisungsgebundene Staatsanwalt !
In der Strafjustiz spielt der Staatsanwalt bekanntlich eine zentrale Rolle. !!!
Er bestimmt, ob und in welchem Umfang Ermittlungen stattfinden und ob Anklage erhoben wird.
Er hat - von wenigen Ausnahmen abgesehen - das Anklagemonopol, ohne seine Anklageerhebung findet keine gerichtliche Untersuchung statt.
Im Volksmund heißt es daher zutreffend: Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter.
Dieser Kläger, also der Staatsanwalt, ist nach derzeitiger Rechtslage ein weisungsgebundener Beamter. Er arbeitet in einer hierarchisch gegliederten Behörde.
Jeder Staatsanwalt hat als Vorgesetzten einen weisungsberechtigten Abteilungsleiter, der wiederum hat einen weisungsberechtigten Behördenleiter, der Behördenleiter unterliegt den Weisungen des Generalstaatsanwaltes und der Generalstaatsanwalt schließlich hat den Anweisungen des Justizministers zu folgen.
Diese Anordnungsbefugnis der Exekutive gegenüber den Staatsanwälten hat in den Jahren ab 1933 dazu geführt, dass die Verbrechen der Nationalsozialisten nicht strafrechtlich geahndet wurden.
Die weisungsgebundenen Staatsanwälte durften derartige Verbrechen nicht anklagen.
Das Rechtssystem, das damals die Staatsanwälte an ihrer Arbeit gehindert hat, existiert als solches immer noch.
Tatsächlich ergehen auch heute noch direkte Weisungen an die Staatsanwälte bei der Bearbeitung einzelner Verfahren.
Der Einfluss des Bürgers auf die staatsanwaltschaftliche Arbeit ist dagegen sehr gering. Weigert sich ? um beim Beispiel der nationalsozialistischen Verhältnisse zu bleiben ? ein Staatsanwalt, Anklage zu erheben und schließt er die Akten, so hat der Verletzte zwar grundsätzlich die Möglichkeit, ein sog. Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) einzuleiten.
Dieses Verfahren ist jedoch mit so vielen formalen Schwierigkeiten belastet, dass es nicht praktikabel ist. Es ist deshalb an der Zeit, die Staatsanwälte aus ihrer Weisungsgebundenheit zu befreien.
Die Beeinflussung der Richter
Doch auch die Richter bleiben von der Einflussnahme der Exekutive nicht verschont.
In den letzten Jahren hat sich dieser Einfluss immer mehr verstärkt.
Die Justizminister.....!!!... versuchen immer häufiger, die richterliche Arbeit zu beeinflussen und schrecken dabei auch nicht davor zurück, selbst in den Kernbereich der richterlichen Arbeit, also in die Urteilsfindung, einzugreifen.
Freilich geschieht das nicht direkt durch unmittelbare Weisungen im Einzelfall, wie das bei Staatsanwälten praktiziert wird, sondern subtiler.
Sie geben dem Richter Vorgaben auf, was und wie viel er zu ?erledigen? hat.
Sie messen seinen ?Output? und stellen damit Fremdvergleiche an. Sie nennen das ungeniert ?Neue Steuerungsmodelle? und entlarven damit, um was es geht, nämlich um die Steuerung der richterlichen Arbeitsweise.
!!!!! Der Richter soll angehalten werden, möglichst viele Klagen möglichst schnell zu erledigen, damit am Ende des Prozesses die Kostenrechnung des Staates ausgefertigt werden kann und dem Staat eine weitere Einnahme zukommt und damit Richterstellen eingespart und der Justizhaushalt entlastet wird und der jeweilige Justizminister sich der Öffentlichkeit damit brüsten kann, wie viel er eingespart habe. !!!!!!!
Damit der Richter diese Vorgaben auch einhält, hat die Exekutive ein Druckmittel in der Hand:.... die Beförderung.
Die Justizminister bestimmen nämlich nicht nur, welcher Richter eingestellt wird, sie bestimmen auch, wer befördert wird.
Ähnlich wie bei der Einstellung gibt es auch bei Beförderungen keine bindenden Kriterien. Von Fall zu Fall erweist sich mal das eine, mal das andere Kriterium als beförderungsgeeignet.
Die parteipolitische Bindung des Richters an den jeweiligen Justizminister hat sich dabei bislang jedenfalls als nicht hinderlich erwiesen.
Abgesehen davon muss man sich zur Zeit vor allem durch eine hohe Anzahl von Erledigungen für eine Beförderung empfehlen. Im Auftrage der Ministerien führen alle Gerichte für jeden Richter Erledigungsstatistiken.
!!!!!....Diejenigen, die am Monats- oder Jahresende die meisten Klagen erledigt haben, haben die besten Chancen für eine Beförderung. ????????????????
Entscheidend ist die Anzahl der Erledigungen, die Art und die Qualität der Erledigung bzw. des Urteils und die dabei aufgewandte Arbeit spielt ? leider ? keine Rolle.
Das führt dazu, dass eine regelrechte Erledigungshatz bei den Richtern ausgebrochen ist, jeder will den anderen überbieten und noch mehr erledigen als der Zimmernachbar. Dass dabei die Qualität der Erledigungen auf der Strecke bleibt und bei der Eile nicht selten haarsträubende Fehler passieren, versteht sich von selbst. Wenn ein Revisionsgericht feststellen muss, dass sich das von ihm aufgehobene Urteil eines Finanzgerichts auf Einnahmen stützt, die sich überhaupt nicht aus der Akte ergeben, dann lässt das erahnen, mit welcher Hast und welchem Erledigungseifer jene Entscheidung getroffen worden ist (Urteil des BFH vom 29 03. 2007 IV R 6/05).
Die erledigungsbedachte Arbeitsweise
Schlimmer jedoch noch als die durch die Eile hervorgerufenen Fehler ist aber der Umstand, dass die Sucht nach immer mehr Strichen in der Erledigungsstatistik zu einer Änderung der Arbeitseinstellung des Richters führt.
Der von dieser Sucht befallene Richter sucht nicht mehr die sachgerechte, die richtige und gerechte Entscheidung, sondern die Entscheidung, die ihm die wenigste Arbeit bereitet, die es ihm ermöglicht, möglichst viele Fälle zu erledigen, möglichst schnell die Akte ?vom Tisch zu kriegen?, um sich dem nächsten Fall widmen zu können.
Das führt im Bereich der Strafjustiz z. B. dazu, dass zahlreiche Verfahren gegen eine Geldauflage eingestellt und die Akten geschlossen werden, obgleich das nach der Strafprozessordnung (§ 153 a) eigentlich nur bei ?geringer Schuld? des Angeklagten möglich ist.
Und wenn ? wie tatsächlich im Mannesmannprozess geschehen ? in dieser Weise auch Strafverfahren gegen bundesdeutsche Spitzenverdiener beendet werden, dann entsteht beim Bürger der Verdacht, die ?Kleinen hänge man und die Großen lasse man laufen? und das böse Wort vom ?freikaufen? macht die Runde.
In den Prozessordnungen, die von der Zivilprozessordnung beherrscht werden, leidet der rechtsuchende Bürger durch die Sucht der Richter nach immer schnelleren Erledigungen nicht selten darunter, dass ihm formelle Hindernisse in den Weg gelegt werden, die nur schwer zu überwinden sind.
So werden z. B. schon mit der Bestätigung über den Eingang der Klage möglichst kurze Ausschlussfristen gesetzt in der Hoffnung und Erwartung, dass diese Fristen nicht eingehalten werden, damit die Klage bereits aus formellen Gründen ohne ein Eingehen auf die Sache abgewiesen werden kann.
Gebotene Hinweise gegenüber Prozessunerfahrenen werden nicht erteilt, das erforderliche Rechtsgespräch wird vermieden, wenn es den Fall verkomplizieren könnte.
Verschiedentlich kommt es sogar vor, dass ein Rechtsmittel bewusst unbearbeitet in der Akte abgeheftet wird, in der Erwartung, dass die juristisch nicht beratene Partei es bald vergessen werde, sie es so sicherlich nicht gemeint habe und weil es in der Sache ohnehin keinen Erfolg haben könne.
Gelangt ein Richter nach dem Studium der Prozessakten zu der Erkenntnnis, dass zur Klärung des Sachverhalts vielleicht ein Sachver¬ständigengutachten angemessen wäre, so wird der erledi¬gungsbedachte Richter diesen Gedanken schnell wieder verdrängen, weil ein Gutachten bekanntlich Zeit in Anspruch nimmt und eine rasche Erledigung verzögert und damit eine gute Erledigungsstatistik gefährdet.
Besten Dank an Pia für diese Augenklemme
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"Im Zweifel für den Angeklagten"
Dieser Satz verrät mehr über den unguten Zustand unseres Rechtswesens, als es Juristen lieb sein kann: Hat ein Richter Zweifel an der Schuld des Angeklagten, muss er ihn freisprechen. Hat ein Richter keinen Zweifel an der Schuld des Angeklagten, so kann er ihn verurteilen. Es kommt dann offenbar nicht mehr darauf an, ob die Beweislast oder die Indizien ausreichend sind oder nicht. Entscheidend ist allein, ob der Richter an der Schuld des Angeklagten zweifelt oder nicht. Selbst wenn ein Richter einen Angeklagten auf Grund von offensichtlich unzureichenden Indizien oder sogar trotz Tatsachen, die für die Unschuld des Angeklagten sprechen, verurteilt, kann dieser Richter dafür nicht belangt werden. Dem Richter kann nämlich im Allgemeinen nicht nachgewiesen werden, dass er nicht der Meinung war, dass der Angeklagte die Straftat begangen habe.
Aus diesem Grund hat meines Wissens der BGH noch nie einen Richter verurteilt, der ein Fehlurteil angefertigt hat. Vielmehr hat der BGH den § 339 StGB ("Rechtsbeugung) so ausgelegt, dass dem Richter nachzuweisen ist, dass er absichtlich ein Fehlurteil angefertigt hat. Dieser Nachweis kann aber wohl nie gelingen, denn in das Innere eines Menschen kann man nicht schauen.
Selbst die Richter, die in der NS-Zeit ohne gesetzliche Grundlage Todesurteile fällten, konnten sich später mit Erfolg darauf berufen, dass sie damals überzeugt waren, so am besten dem nationalsozialistischen Gedanken dienen zu können. Den BGH ficht dabei offensichtlich nicht an, dass eine solche Auslegung des § 339 StGB im Widerspruch zu der übrigen Rechtsprechung steht. Denn während das nachgewiesene Fehlverhalten eines Richters bei der Ausübung seines richterlichen Amtes (z. B. Gerichtsverfahren) laut BGH nur dann strafbar ist, wenn nachgewiesen wird, dass der Richter die ihm zur Last gelegte Straftat bewusst begehen wollte, reicht im Gegensatz dazu bei allen anderen Straftaten, wie z. B. Körperverletzung oder Einbruch, im Allgemeinen schon der Nachweis aus, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat, um ihn bestrafen zu können. Der Vorsatz des Angeklagten wird im Normalfall dabei einfach angenommen.
In den meisten Fällen wird ein Richter genau dann Zweifel haben, wenn die Beweislage dünn ist, aber leider eben nicht immer. Hier nur zwei der bekannteren Fälle:
Fall 1: Nach einem Aufsehen erregenden Prozess vor dem Schwurgericht München II wurde Vera Brühne 1962 zu lebenslanger Haft verurteilt, obwohl die Beweise offensichtlich nicht ausreichend waren. Gegen sie sprach ihr Lebenslauf als „Lebedame und dass sie vor Gericht oft die Unwahrheit sagte, die das Gericht dann widerlegen konnte. Es soll an dieser Stelle nicht diskutiert werden, ob Vera Brühne bei der Ermordung des Münchner Arztes Otto Praun und seiner Haushälterin mitgewirkt hat oder nicht; es soll hier nur festgestellt werden, dass das Gericht trotz der löcherigen Indizienkette nach einer voreingenommen wirkenden Verhandlungsführung von der Schuld der Angeklagten überzeugt war und deshalb zu einem Schuldspruch kam.
Fall 2: In dem Strafverfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth wurde der Angeklagte Donald Stellwag (richtiger Name, er darf genannt werden), 1995 wegen Bankraubes trotz mangelhafter Beweislage zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, obwohl er die Tat immer bestritten hatte. Es reichte offensichtlich aus, dass der Richter aufgrund des bisherigen Lebenslaufes des Angeklagten von seiner Schuld überzeugt war.
Nachdem Herr Stellwag die Freiheitsstrafe voll abgesessen hatte, fand man kurze Zeit nach seiner Entlassung durch einen Zufall den eigentlichen Bankräuber.
Es wäre wichtig - zumindest den Versuch zu unternehmen - die Rechtsprechung mehr als bisher an objektiv feststellbaren Sachverhalten und den Gesetzen als an subjektiven Überzeugungen von Richtern auszurichten.
Anstatt also "Im Zweifel für den Angeklagten müsste es m. E. besser heißen "Bei Mangel an Beweisen für den Angeklagten.
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